Gaststättenerlaubnis
Ein Gaststättengewerbe betreibt u. a., wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft), oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Besonderheiten:
Einer Gaststättenerlaubnis bedarf nicht, wer
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.
Bei änderungsfreier Übernahme eines bestehenden, nicht länger als 1 Jahr geschlossen gewesenen Gaststättenbetriebs kann bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf erteilt werden. Mit Ausnahme des sog. Unterrichtungsnachweises der IHK müssen bei der Antragstellung bereits alle anderen Unterlagen vorgelegt werden.
vorzulegende Unterlagen bei erlaubnispflichtigen Betrieben:
- Aktuelle und maßstabgerechte Grundrisszeichnung aller Betriebsräume: 3-fach,
- Lageplan: 3-fach,
- Führungszeugnis der Belegart "O": zur Vorlage bei einer Behörde,
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister der Belegart "9": Auskunft an eine Behörde,
- Auskunft in Steuersachen: Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes;
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer: Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer, aus der ersichtlich ist, dass der Antragsteller über die für den Gewerbebetrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes: nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) bzw. Gesundheitszeugnis gem. § 18 Bundesseuchengesetz (BSeuchG),
- Personalausweis oder entsprechende Ausweispapiere,
- Nur bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister: Bei Antrag einer juristischen Person beziehen sich die personenbezogenen Angaben und Unterlagen auf z. B. den/die Geschäftsführer oder den 1. Vorsitzenden eines Vereins. Zudem sind Auszüge aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigung und Auskunft des Amtsgerichtes auch für die juristische Person vorzulegen.
- bei ausländischen Antragstellern: Vorlage der Aufenthaltserlaubnis/-berechtigung und Ausweisdokumente.
Bearbeitungsgebühren:
Die Gebühr für die Erlaubniserteilung richtet sich u. a. nach der Größe des Betriebes und liegt zwischen 150,00 € und 3.000,00 Euro.
Bei änderungsfreier Übernahme eines Betriebes kann eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden. Hierfür ist eine Gebühr zwischen 25,00 € und 250,00 € zu entrichten.