Förderungen
Neue Förderung für den Heizungstausch
Unterstützung für klimafreundliches Heizen und mehr Energieeffizienz in deutschen Haushalten
Ab 1. Januar 2024 tritt die neue BEG-Förderrichtlinie in Kraft und unterstützt den Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme, um Klimaschutz, Energiesicherheit und Verbraucherschutz zu stärken.
Die wichtigsten Förderungen im Überblick:
1. Grundförderung
- 30 % Zuschuss für den Einbau von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden.
- 5 % Effizienzbonus für Wärmepumpen mit speziellen Energiequellen oder natürlichen Kältemitteln.
- 2.500 Euro Zuschuss für Biomasseheizungen, die strenge Emissionsgrenzwerte einhalten.
2. Klimageschwindigkeits-Bonus
- 20 % Zuschuss für den Austausch ineffizienter Heizungen (Öl, Kohle, Gas), die mindestens 20 Jahre alt sind, gültig bis Ende 2028. Gilt für den frühzeitigen Umstieg auf erneuerbare Energien.
- Der Bonus sinkt ab 2029 alle zwei Jahre um 3 %.
- Vermieterinnen und Vermieter können ebenfalls von der Grundförderung profitieren, ggf. zusätzlich mit dem Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungszuschlag. Wichtig: Die durch die Förderung entstehenden Kosteneinsparungen dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden.
3. Einkommensabhängiger Bonus
- 30 % Zusatzförderung für Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro.
- Die Boni sind kumulierbar, sodass private Hauseigentümerinnen und Eigentümer Zuschüsse von bis zu 70% der Investitionskosten erhalten können.
4. Förderhöhe und Antragsstellung
- Maximal förderfähige Ausgaben: 30.000 Euro pro Wohneinheit, was zu Zuschüssen von bis zu 21.000 Euro führen kann.
- Schutz für Mieterinnen und Mieter: Die Kosten des Heizungstauschs dürfen auf maximal 50 Cent pro Quadratmeter umgelegt werden.
- Antragstellung: Förderanträge können seit dem 27. August 2024 gestellt werden. Weitere Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung bleiben über das BAFA https://www.bafa.de/ förderfähig (z.B. Dämmung, Fenster, Lüftungstechnik).
Zusätzliche Informationen zur Förderung finden Sie auf der Website der KfW unter www.kfw.de/422 oder auf www.energiewechsel.de.
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Förderprogramm für Photovoltaikanlagen
Antragstellung ab sofort möglich
Ab sofort können wieder Förderanträge für die Errichtung und Erweiterung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen, einschließlich Floating-Photovoltaikanlagen und Agri-Photovoltaikanlagen, gestellt werden. Das Förderprogramm richtet sich an eine Vielzahl von Zielgruppen und unterstützt Maßnahmen, die zur Energiewende und zum Klimaschutz beitragen. Besonders hervorzuheben ist, dass Anlagen, die keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch nehmen, förderfähig sind.
Zielgruppen der Förderung
Förderanträge können von folgenden Gruppen gestellt werden:
· Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
· Freiberuflich Tätige und Unternehmen
· Kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände
· Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Hochschulen, Kammern, und gemeinnützige Organisationen
· Vereine, Parteien und Genossenschaften
Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden Photovoltaikanlagen ab 100 Kilowatt peak installierter Leistung, die während ihrer Nutzungsdauer keine EEG-Förderung erhalten. Dies umfasst:
· Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit und ohne Eigenversorgung
· Floating-Photovoltaikanlagen
· Agri-Photovoltaikanlagen
Förderkonditionen
Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung und variiert je nach Anlagentyp:
· Freiflächen-Photovoltaikanlagen ohne Eigenversorgung: bis zu 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 500.000 Euro
· Freiflächen-Photovoltaikanlagen mit Eigenversorgung: bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 500.000 Euro
· Floating- und Agri-Photovoltaikanlagen: bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 1.000.000 Euro
Förderfähig sind Ausgaben für Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Unterkonstruktionen, Montage sowie Kabel und Netzanschluss.
Antragsverfahren und Fristen
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online und kann bis zum 30. Juni 2027 eingereicht werden. Dabei ist zu beachten, dass erst nach der Bewilligung des Antrags mit den Maßnahmen begonnen werden darf. Ein detaillierter Kostenanschlag sowie eine Anlagenbeschreibung sind zwingend erforderlich.
Interessierte können das Antragsformular auf der offiziellen Website abrufen. Bei Fragen steht das Servicecenter NRW direkt unter der Telefonnummer 0211 837-1927 und Email: progres@bra.nrw.de zur Verfügung.
Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zur Antragstellung und den Förderkriterien finden Sie auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWIKE).
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Heizungsförderung jetzt für alle Privatpersonen möglich
Zuschüsse und zinsgünstige Kredite zur energetischen Modernisierung Ihrer Heizungsanlage
Seit dem 27. August 2024 bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eine neue Förderung zur Unterstützung der energetischen Modernisierung von Heizungen in Wohngebäuden an. Neben Privatpersonen, die selbstgenutzte Wohnhäuser besitzen, profitieren nun auch Eigentümerinnen und Eigentümer von vermieteten oder nicht selbstgenutzten Einfamilienhäusern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) in Deutschland von der „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (Programm 458).
Wer ist antragsberechtigt?
· Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden, selbstbewohnten Einfamilienhäusern in Deutschland sind.
· Eigentümerinnen und Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie von Mehrfamilienhäusern mit mehreren Wohneinheiten.
· Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG), wenn die Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum umgesetzt werden.
Wie beantragen Sie die Förderung?
Den Zuschuss für das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) beantragen Sie einfach über das Kundenportal „Meine KfW“. Für den zinsgünstigen „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude“ (Programme 358, 359) wenden Sie sich bitte an Ihren Finanzierungspartner.
Wichtige Hinweise:
Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer bereits zugesagten Heizungsförderung der KfW oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Maßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Für weitere Informationen und die Antragstellung besuchen Sie das Kundenportal „Meine KfW“ oder wenden sich direkt an Ihre Finanzierungspartner.
Weitere Informationen:
· Zum Zuschuss Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458)
· Zum Kredit Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359)