Aktuelle Bekanntmachungen
Bekanntmachung der Gemeinde Westerkappeln
Elektronische Auslegung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bezüglich der Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage (WEA) im Außenbereich der Gemeinde Westerkappeln
Der o.g. Genehmigungsbescheid und die zusammenfassende Darstellung sind vom 04.11.2024 bis zum 18.11.2024 über folgende Verlinkung
https://www.kreis-steinfurt.de/kv_steinfurt/Aktuelles/Bekanntmachungen/aufrufbar.
Hinweise:
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV) erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Genehmigungsbescheids nur im Amtsblatt und auf der Internetseite des Kreises Steinfurt.
Das Erfordernis, den Genehmigungsbescheid auch über Nachbar- und Standortgemeinden der Öffentlichkeit elektronisch einsehbar verfügbar zu machen, ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 8 der 9. BImSchV.“
Gez.
Die Bürgermeisterin
Annette Große-Heitmeyer 28.10.2024
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Bekanntmachung über die Offenlegung einer Grenzniederschrift in der Gemarkung Westerkappeln
Anlass der Liegenschaftsvermessung ist die Teilung des Grundstücks Gemarkung Westerkappeln,
Flur 151, Flurstück 121. Weil die Eigentümer eines angrenzenden Flurstücks als Beteiligte nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelt werden können, wird das Ergebnis der Grenzermittlung sowie der Abmarkung durch Offenlegung bekannt gegeben.
Betroffen ist das in 49492 Westerkappeln an der Mettinger Straße gelegene Grundstück mit der Katasterbezeichnung: Gemarkung Westerkappeln, Flur 151, Flurstück 120, 226. Dieses Grundstück grenzt an das vermessene Grundstück an; Eigentümer sind für das Grundstück nicht ermittelt.
Gemäß § 21 Abs. 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster vom
5. März 2005 (Vermessungs- und Katastergesetz- VermKatG NRW, SGV.NRW.7134), in der zurzeit geltenden Fassung, erfolgt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung und der Abmarkung von Grundstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift vom 18.07.2024 zur Geschäftsbuchnummer 24 A 0173 in der Zeit
vom 26.07.2024 bis 29.08.2024
in der Geschäftsstelle des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs
Dipl.-Ing. Frank Ottmann, Alstedder Grenze 12, 49477 Ibbenbüren während der nachstehenden Servicezeiten:
Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.45 Uhr. Freitag von 8.00 bis 13.00 Uhr.
Während der Offenlegungszeiten ist die Grenzniederschrift zur Einsichtnahme bereitgestellt. Den betroffenen Eigentümern und Eigentümerinnen, Inhabern und Inhaberinnen grundstücksgleicher Rechte ist Gelegenheit gegeben, sich über das Ergebnis der Grenzermittlung und der Abmarkung unterrichten zu lassen. Um Wartezeiten zu verkürzen besteht die Möglichkeit einer Terminabsprache. Diese kann telefonisch unter der Rufnummer 05451 / 94020 erfolgen.
Belehrung über Einwendungen gegen die Grenzermittlung:
Das Ergebnis der Grenzermittlung gilt gemäß § 19 Abs.1 in Verbindung mit § 21 Abs.5 VermKatG NRW als anerkannt und die Grenzen somit als festgestellt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Einwendungen erhoben werden. Einwendungen gegen die Grenzermittlung sind schriftlich oder zur Niederschrift bei mir unter der Anschrift Alstedder Grenze 12, 49477 Ibbenbüren zu erheben.
Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Abmarkung:
Gegen die Abmarkung kann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Offenlegungsfrist Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48043 Münster schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgericht Münster,48043 Münster zu erklären.
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – (SGV.NRW.320) in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. 1 S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.
Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen der Klage und allen Schriftsätzen vorbehaltlich des § 55a Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden (§ 81 VwGO). Falls die Frist zur Erhebung von Einwendungen gegen das Ergebnis der Grenzermittlung oder die Frist zur Klageerhebung gegen die Abmarkung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
Ibbenbüren, 22.07.2024
gez. Dipl.-Ing. Frank Ottmann, ÖbVI
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Bebauungsplan Nr. 36 „Ortfeld II“ 3. Änderung
Der Rat der Gemeinde Westerkappeln hat in seiner Sitzung am 24.11.2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 36 „Ortfeld II“ 3. Änderung beschlossen. Zudem hat der Rat der Gemeinde Westerkappeln in seiner Sitzung am 16.05.2024 die Veröffentlichung der Planung gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch beschlossen. Der B-Plan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB als Maßnahme der Innenentwicklung geändert werden. Im beschleunigten Verfahren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB abgesehen werden. Zudem wird von der Umweltprüfung, von dem Umweltbericht, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen. Es besteht keine allgemeine Kompensationspflicht.
Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen.
Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Das Ziel der Planung ist die Umnutzung der ehemaligen Kirchenfläche in Ortfeld. Da die Kirche abgerissen wurde, soll das Grundstück einer Wohnnutzung oder im Sinne einer Kindergartennutzung zugeführt werden. Aus diesem Grund wird für das Grundstück ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
Der Bebauungsplan Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“ umfasst in der Gemarkung Westerkappeln Flur 137, das Flurstück 216. Das Grundstück hat eine Größe von 3.295 m². Die folgende Abbildung umrandet den Geltungsbereich.
Folgende Umweltinformationen liegen dem Bebauungsplan bei:
Immissionsschutz- Verkehrslärm
Einschränkungen durch Straßenverkehrslärm ergeben sich bei Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005. Diese liegen für allgemeine Wohngebiete (WA) bei 55/45 dB(A). Auf das Plangebiet wird Verkehrslärm von der südöstlich verlaufenden Ibbenbürener Straße (L 501), der nordöstlich verlaufenden Langenbrücker Straße (K 20) und der nördlich und teil[1]weise im Plangebiet verlaufenden Gemeindestraße Ortfeld einwirken. Aus diesem Grund wurde im Rahmen der Aufstellung des B-Planes eine schalltechnische Beurteilung zum Straßenverkehrslärm durchgeführt.
Umweltbelange
Da es sich hierbei um Maßnahmen der Innenentwicklung handelt und alle Voraussetzungen erfüllt werden, kann der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB geändert werden. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung der Planung zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a (3) Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Von der Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB kann in diesem Zusammenhang abgesehen werden. Es besteht keine allgemeine Kompensationspflicht.
Artenschutzrechtliche Belange
Um einzuschätzen, ob durch die Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 (1) Nr. 1 bzw. Nr. 3 BNatSchG (Verletzung und Tötung, Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) ausgelöst werden, wurde für den Änderungsbereich eine Artenschutzprüfung Stufe I durchgeführt. Für die Vögel fand eine Potenzialanalyse statt. Für die Fledermäuse wurden die vorhandenen Bäume auf dem Schulgelände und dem Grundstück der ehem. Kirche auf ein mögliches Quartierpotential untersucht (Planungsbüro Dense & Lorenz GbR, Apr. 2022 u. Jul. 2023). Die Gutachten liegen der Planung bei.
Klimaschutz/ Klimawandel
Aufgrund der speziellen örtlichen Gegebenheiten sowie der städtebaulichen Planungsziele in
diesem Planverfahren wird nicht von wesentlichen Beeinträchtigungen der klimatischen Verhältnisse in der Siedlung „Hollenbergs Hügel/Ortfeld“ ausgegangen.
Altlasten
Für den Geltungsbereich liegen bisher keine Angaben zu möglichen Altablagerungen oder Altstandorten vor.
Landwirtschaftliche Emissionen
Das Plangebiet befindet sich in einem ländlich geprägten Raum, in dem es zwangsläufig zu gewissen landwirtschaftsspezifischen Immissionen (Gerüche, Geräusche, Stäube) kommt, die aus der Nutztierhaltung bzw. der Bewirtschaftung umliegender Acker- und Grünlandflächen resultieren. Eine Überschreitung von Grenzwerten liegt nicht vor.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 36 „Ortfeld II“ 3. Änderung liegt einschließlich Begründung und Fachgutachten, und den verwendeten DIN-Normen in der Zeit vom 10.06.2024 bis einschließlich 26.07.2024 im Rathaus, Große Straße 13, 49492 Westerkappeln, Zimmer 17, während der Öffnungszeiten für jedermann zur Kenntnis öffentlich aus.
Die Öffnungszeiten der Gemeinde Westerkappeln lauten:
montags, dienstags, donnerstags, freitags 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
donnerstags 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Die Unterlagen des Bebauungsplanes Nr. 36 „Ortfeld II“ 3. Änderung sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Westerkappeln abrufbar unter www.gemeinde-westerkappeln.de. Unter dem Reiter „Menü“ wählen Sie bitte den Punkt „Für Bürger“ aus. Anschließend gehen Sie zum Unterpunkt „Bauen“ und gehen dort weiter auf „Aktuelle Bekanntmachungen“. Dort sind die Dokumente im pdf-Format hinterlegt.
Ein weiterer Auslegungsort ist die Grundschule Handarpe, Ortfeld 3 in 49492 Westerkappeln. Während des Schulbetriebes zwischen 08:00 Uhr und 16:30 Uhr können dort die Unterlagen ebenso eingesehen werden.
Es wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,
- dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
- dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
- dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen.
Die Stellungnahmen können an folgende Mailadresse elektronisch übermittelt werden:
bauleitplanung@westerkappeln.de. Stellungnahmen können auch während der Öffnungszeiten in Zimmer 17 persönlich abgegeben werden. Es ist auch möglich Stellungnahmen über den Postversand an die obenstehende Adresse zu senden.
Westerkappeln, 13.05.2024
Gemeinde Westerkappeln
Die Bürgermeisterin
Annette Große-Heitmeyer
Anlagen
BBP O II_Artenschutzrechtliche Baumkontrolle
BBP O II_Begründung
BBP O II_Fachbeitrag Artenschutz
BBP O II_FNP Berichtigung
BBP O II_Planzeichnung
BBP O II_Schallschutzgutachten
BBP O II_Verkehrsuntersuchung
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Bekanntmachung der Gemeinde Westerkappeln zur 4. Runde der Lärmaktionsplanung
Mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie RL 2002/49 hat die Europäische Union eine Richtlinie zur Reduktion von Schallimmissionen verabschiedet. Ähnlich wie das Bundes-Immissionsschutzgesetz zielt die Richtlinie darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen durch Umgebungslärm zu vermeiden und zu vermindern. Damit werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, für bestimmte Gebiete und Schallquellen in einem vorgegebenen Zeitrahmen
- strategische Lärmkarten zu erstellen,
- die Öffentlichkeit über die Schallbelastungen und die damit verbundenen Wirkungen zu informieren,
- Aktionspläne mit Lärmschutzmaßnahmen aufzustellen, wenn bestimmte, von den einzelnen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung festgelegte Kriterien zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen oder zum Schutz und Erhalt ruhiger Gebiete nicht erfüllt sind, und
- die EU-Kommission über die Schallbelastung, die Betroffenheit der Bevölkerung und die getroffenen Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet zu informieren.
Die Kommunen werden in der Richtlinie verpflichtet, die Lärmaktionspläne alle fünf Jahre zu überprüfen bzw. fortzuschreiben. Derzeit wird die vierte Runde bearbeitet, die bis spätestens 18. Juli 2024 abgeschlossen sein muss. Nach diesem Zeitpunkt sind bestehende Lärmaktionspläne nach § 47d Absatz 5 BImSchG grundsätzlich bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten. Spätestens auf Basis der Lärmkartierung 2027 fällt die nächste Überprüfung bis 18. Juli 2029 an.
Der Rat der Gemeinde Westerkappeln hat in seiner Sitzung am 26.10.2023 die Öffentlichkeitsbeteiligung für die Ergebnisse der Lärmkartierung beschlossen. Die Ergebnisse der Lärmkartierung lagen in der Zeit vom 20.11.2023 bis einschließlich 22.12.2023 im Rathaus der Gemeinde Westerkappeln aus.
Nun wurde auf der Grundlage der Lärmkartierungen der Lärmaktionsplan für die Gemeinde Westerkappeln erstellt. Als weiterer Verfahrensschritt ist eine erneute Öffentlichkeits- und diesmal auch TÖB Beteiligung erforderlich. Der Rat der Gemeinde Westerkappeln hatte den Entwurf des Lärmaktionsplan und seine erneute Veröffentlichung in seiner Sitzung am 16.05.2024 beschlossen. Der Entwurf des Lärmaktionsplans liegt in der Zeit vom 27.05.2024 bis einschließlich 21.06.2024 im Rathaus der Gemeinde Westerkappeln, Große Straße 13, 49492 Westerkappeln, Zimmer 17, öffentlich aus und können während der Dienststunden der Gemeindeverwaltung:
montags, dienstags, donnerstags, freitags 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
donnerstags 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
eingesehen werden. Während der Auslegungsfrist können Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Anregungen und Bedenken können auch beispielsweise per E-Mail an folgende Adresse gesendet werden: patrick.lenz@westerkappeln.de. Die Unterlagen stehen zudem auf der Homepage der Gemeinde Westerkappeln.
Bürgermeisterin
Annette Große-Heitmeyer Datum: 14.05.2024
Anlage
Lärmaktionsplan für die Gemeinde Westerkappeln
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Bebauungsplan Nr. 8 "Industriegebiet Velpe - Teil A" - 8. Änderung
Der Rat der Gemeinde Westerkappeln hat in seiner Sitzung am 12.03.2024 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 8 „Industriegebiet Velpe – Teil A“ 8. Änderung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist unten abgebildet und umfasst die Grundstücke Flur 130, Flurstücke 266, 204, 202, 267, 268, 626, 189, 262, 644, 625, 624 und 225. Das Plangebiet ist ca. 14,2 ha groß.
Anlass der Planung ist die Erweiterung des Betriebsgeländes durch ein Verwaltungsgebäude und die Entwicklung eines Waldgebietes zu einer Gewerbefläche der in Westerkappeln Velpe ansässigen Firma Poppensieker & Derix GmbH & Co.KG. Gemäß § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch wird hiermit der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht.
Westerkappeln, 13.05.2024
Gemeinde Westerkappeln
Die Bürgermeisterin
Annette Große-Heitmeyer
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Bebauungsplan Nr. 94 "Hollenbergs Hügel II"
Der Rat der Gemeinde Westerkappeln hat in seiner Sitzung am 18.06.2020 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“ beschlossen. Zudem hat der Rat der Gemeinde Westerkappeln in seiner Sitzung am 12.03.2024 die Veröffentlichung der Planung gemäß § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch beschlossen.
Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen.
Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein. Die Bereitstellung der Unterlagen sowie die Mitteilung hierüber sollen elektronisch erfolgen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben, wobei jedoch die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen 30 Tage nicht unterschreiten darf; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
Das Ziel der Planung ist die moderate Erweiterung einer bestehenden Wohnsiedlung am Hollenbergs Hügel. Anlass für die Planung ist die Nachfrage nach Wohnbauland, die neben der Nachfrage nach Einzel- und Doppelhäusern auch die Nachfrage nach günstigem und ökologischem Wohnraum beinhaltet. Der Bebauungsplan Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“ umfasst in der Gemarkung Westerkappeln Flur 138, das Flurstück 148, sowie in der Flur 137 die Flurstücke 286, 287 sowie 362, 363, 364, 365, 366, 367, 368, 369, 370, 371, 372 und 373. Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 3,07 ha. Die folgende Abbildung umrandet den Geltungsbereich.
Darüber hinaus stehen folgende Umweltinformationen zur Verfügung:
Klima
- Aus ökologischen und klimafreundlichen Aspekten sind die Satteldächer quer zur Hanglage auszurichten; um für Photovoltaik oder Solarthermie genutzt werden zu können.
- Flachdächer sind zu begrünen.
- Die auf der Freifläche am Familienzentrum St. Barbara vorhandenen Bäume und Sträucher sind zum Erhalt als Wald festgesetzt.
- Aus Gründen des Naturschutzes sind die Außenanlagen der Grundstücke im Plangebiet mit Ausnahme der notwendigen Erschließungsflächen, Stellplätze, Terrassen und Nebenanlagen gärtnerisch anzulegen und die Anlage von Schottergärten und freistehenden Gabionen unzulässig.
- Aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes wird festgesetzt, dass innerhalb der Allgemeinen Wohngebiete Dachflächen von Haupt- und Nebengebäuden sowie Garagen und Carports mit einer Neigung von weniger als 15 Grad mit einer Substratmächtigkeit von mindestens 10 cm extensiv zu begrünen sind. Eine Kombination von Gründächern und Solaranlagen ist zulässig.
- Aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Frischwasser, aber auch um das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser vor Ort zur Versickerung zu bringen, wird festgesetzt, dass dieses in geeigneter Form, z.B. in unterirdischen Zisternen, zu sammeln und zur Gartenbewässerung oder im Haushalt, z.B. für die WC-Spülung, zu verwenden ist.
- Für die Außenbeleuchtung der Grundstücke im Plangebiet sind ausschließlich Insekten- und Fledermausfreundliche Leuchtmittel zu verwenden. Lichtkegel sind nach unten auszurichten.
- Um der geplanten Siedlungserweiterung im ländlich geprägten Raum zu entsprechen und um eine qualitativ hochwertige Freiflächengestaltung zu gewährleisten sowie aus Gründen des Naturschutzes wird festgesetzt, dass mindestens 5% der Grundstücksflächen im Plangebiet mit naturraumtypischen Gehölzen, z.B. als Heckenpflanzung entlang der Grundstücksgrenzen sowie mindestens 5% mit Kräutern und/oder Stauden zu bepflanzen sind.
- Mit Ausnahme der Grundstücke mit Reihenhausbebauung ist zudem je Grundstück mindestens ein hochstämmiger naturraumtypischer Laubbaum (Stammumfang mindestens 18 – 20 cm in 1 m Höhe über Wurzelhals) zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Umweltinformationen
Dem Bebauungsplan liegt ein Umweltbericht, sowie ein Geruchsgutachten für landwirtschaftliche Gerüche von Hofstellen, wie auch ein Schallschutzgutachten aufgrund des Verkehrslärms zugrunde. Auch eine Fledermausuntersuchung liegt dem Bebauungsplan als Anlage bei.
- Mensch, einschließlich menschlicher Gesundheit. Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen, als auch betriebsbedingte Auswirkungen wurden im Umweltbericht erläutert.
- Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt. Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen, als auch betriebsbedingte Auswirkungen wurden im Umweltbericht erläutert. Es gibt darüber hinaus ein Fledermausgutachten.
- Fläche. Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen, als auch betriebsbedingte Auswirkungen wurden im Umweltbericht erläutert.
- Boden. Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen, als auch betriebsbedingte Auswirkungen wurden im Umweltbericht erläutert.
- Wasser. Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen, als auch betriebsbedingte Auswirkungen wurden im Umweltbericht erläutert.
- Klima und Luft. Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen, als auch betriebsbedingte Auswirkungen wurden im Umweltbericht erläutert.
- Landschaft. Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen, als auch betriebsbedingte Auswirkungen wurden im Umweltbericht erläutert.
- Kultur- und sonstige Sachgüter. Bau- und anlagenbedingte Auswirkungen, als auch betriebsbedingte Auswirkungen wurden im Umweltbericht erläutert.
- Europäisches Netz – Natura 2000. FFH- und EU-Vogelschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen.
- Wechselwirkungen. Die Planung wird zwar aufgrund der zu erwartenden Neuversiegelung zu Auswirkungen in allen Schutzgutbereichen führen, erhebliche nachteilige Auswirkungen im Bereich komplexer schutzgutübergreifender Wechselwirkungen werden durch die Planung aber nicht bedingt.
Weitere Umweltauswirkungen
- Art und Menge an Emissionen. Es wird hier auf das Geruchsgutachten und Schallschutzgutachten verwiesen. Erhebliche Schadstoff-, Lärm-, Licht-, Wärme- oder Strahlungsemissionen sowie Erschütterungen oder Belästigungen werden mit der Umsetzung der vorliegenden Planung aller Voraussicht nach nicht einhergehen.
- Menge und Verwertung erzeugter Abfälle. Es können aufgrund der Angebotsplanung keine Aussagen getroffen werden.
- Kumulative Wirkungen von Planungen in einem engen räumlichen Zusammenhang. Die vorliegende Planung stellt sich als Bestandteil kumulierender Vorhaben hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme, Versiegelung etc. und des damit einhergehenden Verlustes an schutzgutspezifischen Funktionen dar. Für den Untersuchungsraum und das nähere Umfeld liegen derzeit keine Informationen zu Vorhaben anderer Planungsträger (z.B. Fachplanungen) vor.
- Auswirkungen auf das Klima / Anpassung gegenüber den Folgen des Klimawandels. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine sogenannte „Angebotsplanung“ handelt, können zu jetzigem Zeitpunkt keine detaillierten Angaben zu den Auswirkungen auf das Klima oder der Anfälligkeit gegenüber den Folgen des Klimawandels gemacht werden.
- Beschreibung der eingesetzten Techniken und Stoffe. Detaillierte Angaben zu eingesetzten Techniken und Stoffen sind derzeit nicht bekannt.
- Risikoabschätzung Unfälle und Katastrophen. Die vorliegende Planung bedingt daher aller Voraussicht nach lediglich eine geringe Konfliktintensität bzw. geringe nachteilige Umweltauswirkungen in Bezug auf die Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen.
- Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie. In den Bebauungsplan wird eine Festsetzung aufgenommen, gemäß derer die nutzbaren Dachflächen der Haupt- und Nebengebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu mindestens 30 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche).
- Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts. In der „Festsetzungskarte“ des Landschaftsplanes Nr. II „Schafbergplatte“ des Kreises Steinfurt (rechtskräftig seit 1993) ist an einem Großteil der westlichen Plangebietsgrenze des vorliegenden Bebauungsplanes die Pflanzung von Gehölzstreifen verzeichnet.
- Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind keine erheblichen Auswirkungen auf den Belang h zu erwarten.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“ liegt einschließlich Begründung, Artenschutzbeitrag und Bodengutachten und Fachgutachten, und den verwendeten DIN-Normen in der Zeit vom 21.05.2024 bis einschließlich 05.07.2024 im Rathaus, Große Straße 13, 49492 Westerkappeln, Zimmer 17, während der Öffnungszeiten für jedermann zur Kenntnis öffentlich aus.
Die Öffnungszeiten der Gemeinde Westerkappeln lauten:
montags, dienstags, donnerstags, freitags 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr
montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
donnerstags 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Die Unterlagen des Bebauungsplanes Nr. 94 „Hollenbergs Hügel II“ sind auch auf der Internetseite der Gemeinde Westerkappeln abrufbar unter www.gemeinde-westerkappeln.de. Unter dem Reiter „Menü“ wählen Sie bitte den Punkt „Für Bürger“ aus. Anschließend gehen Sie zum Unterpunkt „Bauen“ und gehen dort weiter auf „Aktuelle Bekanntmachungen“. Dort sind die Dokumente im pdf-Format hinterlegt.
Ein weiterer Auslegungsort ist die Grundschule Handarpe, Ortfeld 3 in 49492 Westerkappeln. Während des Schulbetriebes zwischen 08:00 Uhr und 16:30 Uhr können dort die Unterlagen ebenso eingesehen werden.
Es wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,
- dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
- dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
- dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen.
Die Stellungnahmen können an folgende Mailadresse elektronisch übermittelt werden: bauleitplanung@westerkappeln.de.
Stellungnahmen können auch während der Öffnungszeiten in Zimmer 17 persönlich abgegeben werden. Es ist auch möglich Stellungnahmen über den Postversand an die obenstehende Adresse zu senden.
Westerkappeln, den 29.04.2024
Gemeinde Westerkappeln
Die Bürgermeisterin
Annette Große-Heitmeyer
Anlagen
BBP HH II_Abwägungstabelle
BBP HH II_Begründung
BBP HH II_Bodengutachten
BBP HH II_Brutvogeluntersuchung
BBP HH II_Fledermausgutachten
BBP HH II_Geruchsgutachten
BBP HH II_Planzeichnung
BBP HH II_Schallgutachten Verkehr
BBP HH II_Umweltschutz und Artenschutzbeitrag
BBP HH II_Verkehrsuntersuchung