Die Bürgermeisterin
Seit der Neuregelung der Gemeindeordnung sind das Amt des ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermeisters und das Amt des ehemaligen hauptamtlichen Gemeindedirektors in der Funktion der hauptamtlichen Bürgermeisterin zusammengefasst.
Die Bürgermeisterin ist eine kommunale Wahlbeamte. Sie wird für die Dauer von fünf Jahren von den Bürgern*Innen der Gemeinde gewählt. Sie ist für die Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftsvorgänge der gesamten Verwaltung verantwortlich. Bestimmte Aufgaben kann sich die Bürgermeisterin vorbehalten und einzelne Angelegenheiten übernehmen und selbst bearbeiten.
Sie ist Vorsitzende des Rates und Vorsitzende des Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsausschusses. Die Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse werden von der Bürgermeisterin vorbereitet. Sie führt diese Beschlüsse und Entscheidungen unter Kontrolle des Rates und in Verantwortung ihm gegenüber durch.
Ratsbeschlüsse, die das geltende Recht verletzten, muss sie beanstanden. Beschlüsse, die nach ihrer Auffassung das Wohl der Gemeinde gefährden, kann sie über ihr Widerspruchsrecht so lange aufhalten, bis der Rat in dieser Angelegenheit erneut entschieden hat.
Die Bürgermeisterin entscheidet darüber hinaus über alle Angelegenheiten, die sie vom Rat oder von den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen sind sowie über alle Angelegenheiten, die ihr aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Entscheidung obliegen.
Die Vertretung der Bürgermeisterin
Bei der Vertretung der Bürgermeisterin wirkt noch die frühere Gemeindeordnung nach. Die (ehrenamtlichen) stellvertretenden Bürgermeister nehmen nicht die volle Stellung des Bürgermeisters wahr, sondern sind dabei auf die Leitung der Ratssitzungen und auf repräsentative Aufgaben beschränkt.
Hingegen vertritt der Allgemeine Vertreter die Bürgermeisterin in ihrer Funktion als Chef der Verwaltung. Allgemeiner Vertreter ist Gemeindeoberverwaltungsrat Thomas Rieger.