Genehmigung Osterfeuer
Nach den Vorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ist das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, sowie die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Ausnahmen von diesen Verboten können für die sogenannten Brauchtumsfeuer, worunter auch die Osterfeuer fallen, zugelassen werden.
Ein Osterfeuer ist dann ein Brauchtumsfeuer, wenn es von Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Nachbarschaften oder Vereinen ausgerichtet wird und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Nicht als Osterfeuer gelten solche Feuer, die lediglich der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen oder im Rahmen einer Familienfeier abgebrannt werden. Solch Feuer sind auch in der Osterzeit verboten.
Es wird darauf hingewiesen, dass für ein Osterfeuer nur pflanzliche Abfälle wie Hecken- und Baumschnitt, Schlagabraum, Schnittholz oder unbehandeltes Holz verwendet werden dürfen. Auch als Hilfsmittel zum Anzünden sind nur Stroh oder Reisig zugelassen. Auf keinen Fall dürfen Altreifen oder behandelte Materialien (Papier, Möbel, Jägerzäune, u. ä.) verbrannt werden.
- Während des Feuers ist eine ständige Aufsicht durch zwei Personen erforderlich, die den Verbrennungsplatz erst dann verlassen dürfen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.
- Ausreichend Löschmittel sollten für den Fall bereitstehen, dass das Feuer sich ausbreitet.
- Zum Schutz von Kleintieren ist das Material frühestens 14 Tage vor dem Verbrennen aufzuschichten und am Tag vor der Verbrennung umzuschichten.
Folgende Sicherheitsabstände sind einzuhalten:
- 25 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
- 100 m von Bundesautobahnen
- 25 m von sonstigen öffentlichen Verkehrsflächen
- 100 m von Waldflächen und Naturschutzgebieten.
Die ordnungsbehördliche Verordnung über die Durchführung von Osterfeuern ist im Ordnungsamt erhältlich.
Das Abbrennen eines Osterfeuers ist dem Ordnungsamt bis spätestens eine Woche vor Ostern unter Angaben von Veranstalter (Organisation), Verbrennungsort und –zeit schriftlich anzuzeigen.
Dabei ist ein verantwortlicher Ansprechpartner mit telefonischer Erreichbarkeit auch während der Veranstaltung zu benennen.