Landeshundegesetz
Hundehaltung / Hundeanmeldung
Gemäß § 11 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) ist die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), der zuständigen Behörde von der Halterin bzw. vom Halter anzuzeigen.
Große Hunde dürfen gemäß § 11 Abs. 2 LHundG NRW nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter:
- die erforderliche Sachkunde besitzt,
- wer vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.01.2003) mehr als drei Jahre große Hunde gehalten haben, sofern es dabei zu keinen Tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben, oder
- eine Sachkundebescheinigung eines durch die Tierärztekammer benannten Tierärztinnen und Tierärzten bzw. eines anerkannten Sachverständigen vorlegt , oder
- Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, oder
- Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum mit Hunden
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
- die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist. Die fälschungssichere Kennzeichnung erfolgt mittels einer elektronische lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist (§ 4 Abs. 7 LHundG), Die Kennzeichnung erfolgt in der Regel durch einen Tierarzt.
- den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist.
Mindestversicherungssumme zur Deckung von durch den Hund verursachten Schäden:
500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für sonstige Schäden (§ 5 Abs. 5 LHundG).
Bitte beachten Sie, dass in der Gemeinde Westerkappeln Hunde auf Verkehrsflächen und in Anlagen an der Leine zu führen sind.