Grundsicherung für Arbeitssuchende
WICHTIGER HINWEIS
Ab dem 01.03.2022 wird das Jobcenter Westerkappeln digitalisiert.
Zukünftig werden alle eingehenden Unterlagen gescannt und im
Anschluss vernichtet.
Sofern Sie Unterlagen einreichen/zusenden möchten, bitten wir diese
entweder in Kopie oder per Mail im pdf-Format zuzusenden bzw. abzugeben.
per Mail:
Herr Krohne
Frau Wegmann
Frau Mesic
Die neue Leistung nach dem Sozialgesetzbuch II heißt offiziell "Grundsicherung für Arbeitsuchende". Diese Leistungen sind gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe vorrangig. Bei der neuen Leistungsart handelt es sich um das sogenannte Arbeitslosengeld II zur Sicherung des Lebensunterhaltes und um Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.
Anspruch auf Leistungen hat, wer
- das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht hat,
- erwerbsfähig ist,
- hilfebedürftig ist und
- seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Ausgenommen sind Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EO freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts.
Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrechts allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen, Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbstätigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören
- die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
- (bei erwerbsfähigen und unverheirateten Leistungsberechtigten unter 25 Jahren) die Eltern bzw. der Vater oder die Mutter, wenn sie im gleichen Haushalt wohnen, der Ehe- oder Lebenspartner bzw. die Ehe- oder Lebenspartnerin (das gilt nicht, wenn die
Eheleute getrennt leben), - die eigenen Kinder bzw. (bei Partnerschaft) die gemeinsamen Kinder oder die des Partners bzw. der Partnerin, wenn die Kinder noch nicht 25 Jahre alt und unverheiratet sind, im gleichen Haushalt wohnen und selbst bedürftig sind
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbsfähig zu sein.
Hilfebedürftig ist, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt bzw. den der Bedarfsgemeinschaft nicht sicherstellen kann, etwa durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus Einkommen oder aus Vermögen. Wie der notwendige Lebensunterhalt berechnet wird, finden Sie unter "Leistungen".
Wie setzen sich die Geldleistungen zum Lebensunterhalt zusammen?
Die Höhe der Geldleistungen ergibt sich aus einem Bedarf, der in Orientierung an die Familien- und Wohnsituation der Leistungsberechtigten ermittelt wird. Diesem Bedarf wird das Einkommen der Leistungsberechtigten gegenübergestellt, das zuvor um einige Freibeträge bereinigt wird. Ist das bereinigte Einkommen geringer als der Bedarf, ist der Fehlbetrag die monatliche Geldleistung.
Der Bedarf umfasst
- Regelbedarfe; zur Sicherung des Grundbedarfs des täglichen Lebens (zum Beispiel Ernährung, Kleidung, Hausrat und persönliche Bedürfnisse).
- Mehrbedarfe in besonderen Lebenssituationen (zum Beispiel für Alleinerziehende oder Schwangerschaft)
- Miet- und Heizkosten; grundsätzlich werden die angemessenen Kosten übernommen. Bei Wohneigentum werden anstelle der Mietkosten die Belastungen berücksichtigt, ausgenommen sind Tilgungen. Sind die Kosten im Einzelfall unangemessen hoch, gilt das Gleiche wie bei den Mietkosten. Unterkunftskosten für volljährige Personen unter 25 Jahren; In § 22 Abs. 5 SGB II ist geregelt, dass Personen, die das 25.Lebensjahr noch nicht vollendet haben und erstmalig eine Wohnung beziehen wollen, vorher die Zusicherung des kommunalen Leistungsträgers einzuholen haben. Wird die Zusicherung nicht eingeholt, werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres keine Leistungen für Unterkunft und Heizung gezahlt.
- Bildungs- und Teilhabepaket: Finanzielle Unterstützung gibt es beispielsweise für Klassenausflüge, Mittagsverpflegung in Schulen und Kindertageseinrichtungen, Schulausstattung oder die Teilnahme an Vereins-, Kultur- oder Ferienangeboten, Lernförderung und Schülerfahrtkosten.
Regelbedarf:
Bedarf | |
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Alleinstehende oder Alleinerziehende Personen ab 18 Jahre, Personen mit minderjährigem Partner | 449,00 € |
volljährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft (90%) | 404,00 € |
im Haushalt der Eltern oder mit Umzug ohne Zustimmung (80%) | 360,00 € |
Jugendliche, 14- 17 Jahre, minderjährige Personen | 376,00 € |
Kinder 6- 13 Jahre | 311,00 € |
Kinder unter 6 Jahre | 285,00 € |
Die aktuellen Anträge können bei der Agentur für Arbeit heruntergeladen werden.
Arbeitsvermittlung und Qualifizierung
Die Arbeitsvermittlung und Vermittlung in Qualifizierungsmaßnahmen werden bei der Gemeinde Westerkappeln durch das jobcenter Kreis Steinfurt AöR wahrgenommen.
Das jobcenter Kreis Steinfurt AöR hat ihr Büro an der Wilhelmshöhe 1b, 49492 Westerkappeln.
Die Ansprechpartner sind unter den folgenden Telefonnummern erreichbar: | ||
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Ansprechpartner | Telefonummer | Öffnungszeiten |
Cantafio, Alexandra | 02551 69-5271 | Mo. - Do. 08:00 - 16:30 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr |
El Melioui, Mehdi (Migration + Sprache) | 02551 69-5273 | Di. vormittags |
Hoge, Michael (Brückenjob) | 02551 69-5275 | Mo. + Di. 07:30 - 15:30 Uhr |
Herres, Petra (U25) | 02551 69-5291 | Mo. - Do. 08:00 - 16:30 Uhr Fr. 08:00 - 12:30 Uhr |
Bonat, Ina (Bewerbungszentrum) | 02551 69-5260 | Mo. + Mi. ganztägig |
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