Urkunden
Nicht selten im Leben müssen Ereignisse und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden, um z. B. Kindergeld zu beantragen, heiraten zu können, eine Erbangelegenheit vor dem Nachlassgericht zu klären, oder private und gesetzliche Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Standesämter stellen aus den bei ihnen geführten Personenstandsregistern beweiskräftige Urkunden, beglaubigte Auszüge und Abschriften her.
Urkundenarten:
- Geburtsurkunden
- Eheurkunden
- Sterbeurkunde
- beglaubigte Abschriften
- Auszüge aus dem Personalstandsregistern
- mehrsprachige internationale Personenstandsurkunden
Wo gibt es Urkunden?
Personenstandsregister
Sämtliche Urkunden erhalten Sie bei dem Standesamt, das diesen Personenstandsfall (Ort des Ereignisses) beurkundet hat, die Heiratsurkunde z. B. bei dem Standesamt, das die Eheschließung vorgenommen hat.
Rechtsgrundlage:
§ 61 Personenstandsgesetz
Die Personenstandsregister erhalten persönliche Daten, die dem Datenschutz unterliegen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden und Auskünften kann gemäß § 61 des Personenstandsgesetzes nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen - also auch Geschwister, Onkel, Tante, Neffen, Nichten und sonstige Verwandten - haben nur dann ein Recht, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Falls Sie nicht zu den oben genannten Kreis der Berechtigten zählen, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht einreichen, ggf. einen vollstreckbaren Teil oder Vollstreckungsbescheid zum Mahnbescheid, ein Urteil oder ähnliches.
Gebühren:
Gebühr | |
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Auskunft aus dem Personenstandsbuch | 6,00 € |
Urkunde | 10,00 € |