Beglaubigungen
Es können grundsätzlich nur Schriftstücke einer Behörde oder Schriftstücke deren Adressat eine Behörde ist, beglaubigt werden.
Abschriften und Kopien von Personenstandsurkunden der Standesämter können nicht beglaubigt werden. Sie werden direkt von den austellenden Standesämtern erneut ausgestellt.
Für eine Beglaubigung muss die Kopie schon gefertigt sein (komplett mit Vorder- und Rückseite). Das Original muss zwecks Abgleich mit vorgelegt werden.
Wenn Unterschriften beglaubigt werden sollen, können Sie selbst Ihre Unterschrift leisten. Ist persönliche Vorsprache nicht möglich, genügt es auch, wenn eine Person Ihres Vertrauens zusätzlich zur zu beglaubigenden Unterschrift Ihren Pass oder Personalausweis mit vorlegt.