Geburtsbeurkundung
Die Geburt eines Kindes muss vor dem Standesbeamten beurkundet werden, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen.
Für die Geburtsbeurkundung beim Standesamt benötigen Sie folgende Unterlagen:
- bei miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunden beider Eltern und ihre Eheurkunde, bzw. einen Ausbruck aus dem Eheregister
- bei nicht miteinander verheirateten Eltern die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklärungen hierüber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklärungen,
- bei Geschiedenen die Eheurkunde mit Auflösungsvermerk
- ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- eine vom Arzt/Ärztin oder Hebamme ausgestellte Bescheinigung über die Geburt, soweit sie bei der Geburt zugegen waren.
Das Standesamt kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Im Zuge der Geburtsbeurkundung erhalten Sie vom Standesamt folgende Unterlagen ausgehändigt:
- eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig),
- eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei),
- eine mehrsprachige "internationale" Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (gebührenfrei),
- eine Bescheinigung für Kindergeld zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit (gebührenfrei),
- eine Bescheinigung für das Versorgungsamt zur Beantragung von Elterngeld (gebührenfrei),
Für den Kindergeldantrag ist die Kindergeldkasse der Agentur für Arbeit zuständig. Antragsvordrucke für das Kindergeld sowie für das Elterngeld sind beim Standesamt erhältlich. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so wenden Sie sich gerne an das für die Geburt Ihres Kindes zuständige Standesamt.
Namenserteilung an ein Kind
Namenserteilung nach deutschem Recht: Die Namenserteilung richtet sich nach deutschem Recht, wenn das Kind, dem ein Name erteilt werden soll, deutsch ist. Eine Erteilung nach diesem Recht ist auch möglich, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, der Erteilende Deutscher ist oder als Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling dem deutschen Recht unterliegt.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen. Das Kind darf weder volljährig noch verheiratet sein. Durch eine Namenserteilung bleiben Verwandtschaft, Staatsangehörigkeit, Unterhalt und Erbrecht sowie die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt.
Eine Erteilung des Ehenamens können ein Elternteil (bei Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind) und sein Ehegatte vornehmen. Sie können diesem Ehenamen auch den bereits vorhandenen Geburtsnamen des Kindes voranstellen oder anfügen. Wurde dem Kind bereits früher ein Ehename erteilt und seinem Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt, so entfällt dieser Ehename.
Eine Namenserteilung bedarf, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils trägt bzw. bei gemeinsamer Sorge für das Kind, dessen Zustimmung und der EInwilligung des Kindes, wenn dieses das fünfte Lebensjahrr vollendet hat.
Namenserteilung nach ausländischem Recht:
Ist ein Kind Ausländer, richtet sich die Namenserteilung nach dem Recht des Staates, dem es angehört. Gehört es mehreren Staaten an, so kann nur ein Name nach dem Recht des Staates gewählt werden, mit dem es am engsten verbunden ist. Das Kind kann den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem ein Elternteil oder dem der/die Namenserteilende angehört. Ist das Kind auch deutsch, so geht diese Rechtsstellung vor.
Gebühren:
Gebühr | |
---|---|
Geburtsurkunde | 10,00 € |
Namenserteilung (Entgegennahme der Erklärung) | 21,00 € |