Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung / Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Viertes Kapitel.
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben:
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben (ab Geburtsjahrgang 1947 wird die Altersgrenze angehoben) oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners - soweit es deren Eigenbedarf übersteigt - bestreiten können.
Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt haben:
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und
die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners - soweit es deren Eigenbedarf übersteigt - bestreiten können
Keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII haben:
- Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen (Kinder bzw. Eltern) jährlich einen Betrag von 100.000 € übersteigt,
- Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
- ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Zum Einkommen zählen:
- Renten
- Erwerbseinkommen
- Pensionen
- Wohngeld
- Unterhalt des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehepartners
- Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten u.a.
- Zinsen
- Miet- und Pachteinnahmen
- sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Sonstiges
Zum Vermögen zählen:
- Haus- und Grundvermögen
- Pkw’ s
- Bargeld
- Guthaben auf Konten
- Wertpapiere
- Bausparverträge
- Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Der Bedarf umfasst:
- den für den Leistungsberechtigten bzw. die Leistungsberechtigte maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern, Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft und Lebenspartnern jeweils anteilig),
- gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (z. B. bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G in Höhe von 17 % des maßgebenden Regelsatzes),
- ggf. anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Reicht zwar das Einkommen nicht aus, ist aber Vermögen vorhanden, das für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, gibt es keine Grundsicherung.