Jubiläen
Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen
Ab dem 01.11.2015 werden gem. § 50 Abs. 2 BMG Daten über Alters- und/oder Ehejubiläen von Einwohnern an Presse oder Rundfunk sowie Mandatsträger weitergegeben.
Die Meldebehörde darf Auskunft erteilen über
- Familienname
- Vorname
- Doktorgrad
- Anschrift
- sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag.
Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Sollte jemand keine Veröffentlichung bzw. Weitergabe der Daten anlässlich des Alters- und/oder Ehejubiläums wünschen, so kann gem. § 50 Abs. 5 BMG Widerspruch erhoben werden.