Straßenreinigung
Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Landstraßen und Kreisstraßen, jedoch nur der Ortsduchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 der Straßenreinigungssatzung den Grundstückseigentümern übertragen wurde.
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, Parkstreifen, die Bushaltestellenbuchten, die Radwege sowie alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn abgesetzt sind und deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Dazu gehören auch gemeinsame Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO. Rinnsteine gehören zur Fahrbahn.
Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte. In den verkehrsberuhigten Zonen ist ein fußläufiger Bereich von 1,00 Breite an den Grundstücksgrenzen entsprechend der Gehwegen zu streuen.