Unterbringung Obdachloser
Obdachlosigkeit stellt im rechtlichen Sinne eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Nach der Rechtslage ist und bleibt es in erster Linie Pflicht des Obdachlosen selbst, sich um einen ersatzweisen Wohnraum - sei es auch nur in behelfsmäßiger Weise - zu kümmern.
Bei drohender Obdachlosigkeit sollte deshalb eine frühzeitige Kontaktaufnahme zum hiesigen Ordnungsamt erfolgen.
Sofern trotz gewährter Hilfeleistungen zur Wohnraumsicherung bzw. Wohnraumbeschaffung eine Obdachlosigkeit eintreten sollte, erfolgt in der Regel die Zuweisung einer gemeindeeigenen Obdachlosenunterkunft durch das Ordnungsamt.
Speziell für solche Wohnungsnotfälle werden in der Gemeinde Westerkappeln entsprechende Unterkünfte vorgehalten. Durch die Zuweisung einer Obdachlosenunterkunft wird kein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) begründet. Die Zuweisung begründet vielmehr ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis. Für die Inanspruchnahme werden mittels eines Gebührenbescheides monatliche Benutzungsgebühren erhoben.
Es wird darauf hingewiesen, dass obdachlose Personen auch nach Zuweisung der gemeindlichen Unterkunft verpflichtet bleiben, sich baldmöglichst eine neue Wohnung zu beschaffen.