Widerspruchsrecht gegen Weitergabe von Meldedaten
Gegen die Übermittlung Ihrer Meldedaten haben Sie ein Widerspruchsrecht. In einigen Fällen dürfen Ihre Daten auch nur nach Ihrer Einwilligung übermittelt werden.
Sie haben ein Widerspruchsrecht:
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften denen Ihre Familienangehörigen (Ehepartnerin, Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern) angehören, wenn Sie selbst einer anderen oder keiner Religionsgesellschaft zugehörig sind. Dies gilt nicht, soweit die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts (Kirchensteuer) der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 32 Absatz 2 MG NRW).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet (§ 34 Absatz 1b MG NRW). Von einem Widerspruch unberührt bleiben Auskünfte aus dem Melderegister, die schriftlich auf dem Postweg oder die schriftlich bei persönlicher Vorsprache des Auskunftsuchenden erteilt werden.
- gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, falls vorhanden: Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 35 Absatz 1 MG NRW).
- gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, falls vorhanden Doktorgrad, Anschrift) an Antragstellerinnen und Antragsteller sowie Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden (§ 35 Absatz 2 MG NRW).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung, wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und kein Informationsmaterial über die Tätigkeit in den Streitkräften zum freiwilligen Wehrdienst erhalten möchten (§ 18 Absatz 7 MRRG).
Weitergabe nur nach Einwilligung
In den folgenden Fällen dürfen wir Ihre Daten nur weitergeben, wenn Sie dazu Ihre Einwilligung erklärt haben:
- Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen an parlamentarische oder kommunale Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk (§ 35 Absatz 3 MG NRW)
- an Adressbuchverlage, zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern (§ 35 Absatz 4 MG NRW)