Heizperiode 2024
Clever Heizen, Schimmel vermeiden und Energiekosten senken
Ab dem 1. Oktober beginnt offiziell die Heizperiode, und viele Bürgerinnen und Bürger stellen sich die Frage, wie sie effizient und kostensparend heizen können. Die IVZ informiert über Tipps und Pflichten rund ums Heizen, die Mieter und Vermieter beachten sollten.
Energiesparen durch richtiges Heizen
Schon ein Grad weniger Raumtemperatur kann laut Experten zu einer Energieeinsparung von bis zu sechs Prozent führen. Es lohnt sich also, die Heizung gezielt einzusetzen und auf eine gleichmäßige Temperatur zu achten, anstatt sie komplett abzuschalten. Besonders in unsanierten Gebäuden führt das komplette Abdrehen der Heizung zu erhöhtem Energieverbrauch, da die Räume unnötig auskühlen und mehr Energie benötigt wird, um sie wieder aufzuheizen.
Tipps zum richtigen Lüften
Ein weiteres zentrales Thema ist das richtige Lüften. Wer den ganzen Tag die Fenster auf Kippstellung lässt, riskiert, dass die Wände auskühlen und Schimmel entsteht. Besser ist es, für kurze Zeit bei weit geöffneten Fenstern zu lüften – etwa 10 bis 15 Minuten reichen in der Regel aus. An frostigen Tagen genügen bereits drei bis fünf Minuten.
Smarte Lösungen und Heizkörperpflege
Smarte Thermostate können ebenfalls helfen, die Raumtemperatur effizient zu regulieren. Regelmäßige Wartung der Heizkörper, wie beispielsweise das Entlüften, verhindert unnötige Energieverluste und sorgt für wohlige Wärme.
Rechte und Pflichten für Mieter und Vermieter
Mieter haben während der Heizperiode ein Recht auf eine Mindesttemperatur von 20 bis 22 Grad tagsüber und 18 Grad in der Nacht. Vermieter sind verpflichtet, die Heizung während der kalten Monate in Betrieb zu nehmen und diese Mindesttemperaturen sicherzustellen. Fällt die Heizung aus oder bleibt es zu kalt, kann die Miete gemindert werden.
Die Heizperiode dauert in der Regel vom 1. Oktober bis zum 30. April. Außerhalb dieser Zeit kann es aber je nach Außentemperatur notwendig sein, die Heizung einzuschalten. Ein Urteil des Amtsgerichts Uelzen besagt, dass geheizt werden muss, wenn die Außentemperatur drei Tage lang unter 12 Grad Celsius liegt.
Fazit: Clever Heizen für Komfort und Kosteneffizienz
Mit den richtigen Maßnahmen beim Heizen und Lüften sowie der Nutzung moderner Technik können Bürger nicht nur Energie sparen, sondern auch Schimmelbildung vermeiden und langfristig die Umwelt schonen.
CO2-Kosten für die Heizung:
Vermieter müssen sich beteiligen
Seit dem Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes im Jahr 2023 sind Vermieter verpflichtet, einen Teil der CO2-Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung selbst zu tragen. Dieses Gesetz basiert auf der Verantwortung der Eigentümer für die energetischen Eigenschaften ihrer Gebäude und Heizungssysteme. Es zielt darauf ab, Vermieter zu ermutigen, energetische Sanierungen und Energiesparmaßnahmen durchzuführen, um den CO2-Ausstoß ihrer Gebäude zu senken und die Kosten für fossile Brennstoffe zu reduzieren.
Die Kosten für den CO2-Ausstoß, der durch die Nutzung fossiler Brennstoffe entsteht, werden nach einem Stufenmodell aufgeteilt. Dieses richtet sich nach dem jährlichen CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche. Bei besonders ineffizienten Gebäuden mit hohem CO2-Ausstoß (über 52 kg CO2/m²) müssen Vermieter bis zu 95 % der CO2-Kosten tragen, während Mieter lediglich 5 % übernehmen. In energieeffizienten Gebäuden hingegen entfällt die CO2-Kostenbeteiligung der Vermieter vollständig.
Das Gesetz entlastet Mieter, insbesondere in Gebäuden mit hohem CO2-Ausstoß, während Vermieter motiviert werden sollen, in klimaschonende Heizsysteme und energetische Sanierungen zu investieren. Dies senkt nicht nur die CO2-Emissionen, sondern reduziert auch die laufenden Kosten für Vermieter.
Die Regelung gilt ebenfalls für Gebäude, die über Fernwärme oder Wärmecontracting beheizt werden. Auch hier müssen Vermieter einen Teil der CO2-Kosten übernehmen, die in den Fernwärmerechnungen ausgewiesen sind.
Vermieter sind verpflichtet, die CO2-Kosten in der jährlichen Heizkostenabrechnung transparent auszuweisen. Sollte ein Mieter die Brennstoffe selbst beschaffen, kann er den Vermieteranteil an den CO2-Kosten eigenständig berechnen und sich erstatten lassen. Für denkmalgeschützte Gebäude gelten gegebenenfalls spezielle Regelungen.
Um Mietern zu helfen, ihren Erstattungsanspruch zu berechnen, stehen zahlreiche Online-Tools zur Verfügung, etwa auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Zudem bieten die Verbraucherzentralen eine unabhängige Energieberatung an, die telefonisch, online oder in einem persönlichen Gespräch in Anspruch genommen werden kann. Diese Beratungen sind für einkommensschwache Haushalte kostenfrei und werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Energieberatung der Verbraucherzentrale unter www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder telefonisch unter der bundesweit kostenfreien Nummer 0800 – 809 802 400.
Förderung für den Heizungstausch
Unterstützung für klimafreundliches Heizen und mehr Energieeffizienz in deutschen Haushalten
Ab 1. Januar 2024 trat die neue BEG-Förderrichtlinie in Kraft und unterstützt den Umstieg auf erneuerbare Heizsysteme, um Klimaschutz, Energiesicherheit und Verbraucherschutz zu stärken.
Die wichtigsten Förderungen im Überblick:
- Grundförderung: 30 % Zuschuss für den Einbau von Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden. 5 % Effizienzbonus für Wärmepumpen mit speziellen Energiequellen oder natürlichen Kältemitteln. 2.500 Euro Zuschuss für Biomasseheizungen, die strenge Emissionsgrenzwerte einhalten.
- Klimageschwindigkeits-Bonus: 20 % Zuschuss für den Austausch ineffizienter Heizungen (Öl, Kohle, Gas), die mindestens 20 Jahre alt sind, Der Umstieg muss bis Ende 2028 erfolgen. Der Bonus sinkt ab 2029 alle zwei Jahre um 3 %. Vermieterinnen und Vermieter können ebenfalls von der Grundförderung profitieren, ggf. zusätzlich mit dem Effizienz-Bonus oder Emissionsminderungszuschlag. Wichtig: Die durch die Förderung entstehenden Kosteneinsparungen dürfen nicht auf die Miete umgelegt werden.
- Einkommensabhängiger Bonus: 30 % Zusatzförderung für Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro. Die Boni sind kumulierbar, sodass private Hauseigentümerinnen und Eigentümer Zuschüsse von bis zu 70% der Investitionskosten erhalten können.
4.Förderhöhe und Antragstellung:
Maximal förderfähige Ausgaben: 30.000 Euro pro Wohneinheit, was zu Zuschüssen von bis zu 21.000 Euro führen kann.
Schutz für Mieterinnen und Mieter: Die Kosten des Heizungstauschs dürfen auf maximal 50 Cent pro Quadratmeter umgelegt werden.
Antragstellung: Förderanträge können seit dem 27. August 2024 gestellt werden. Weitere Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung bleiben über das BAFA https://www.bafa.de/ förderfähig (z.B. Dämmung, Fenster, Lüftungstechnik).
Zusätzliche Informationen zur Förderung finden Sie auf der Website der KfW unter www.kfw.de/422 oder auf www.energiewechsel.de.
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