Wesentliche Änderungen der Bauordnung NRW durch die Solaranlagen-Verordnung
Neue Vorschriften für den Ausbau erneuerbarer Energien in NRW
Am 19. Juni 2024 ist die Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW) in Kraft getreten. Diese Verordnung bringt wesentliche Änderungen in der Bauordnung NRW mit sich und führt eine Pflicht zur Installation von Solaranlagen ein. Ziel dieser neuen Regelung ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und den CO2-Ausstoß in Nordrhein-Westfalen zu reduzieren. Hier sind die wichtigsten Neuerungen im Überblick:
Solaranlagenpflicht für Gebäude:
Nichtwohngebäude: Ab dem 1. Januar 2024 müssen bei Neubauten von Nichtwohngebäuden Photovoltaikanlagen installiert werden, sofern der Bauantrag nach diesem Datum gestellt wird. Diese Regelung betrifft vor allem Gewerbeimmobilien und öffentliche Gebäude.
Wohngebäude: Für Wohngebäude gilt die Solaranlagenpflicht ab dem 1. Januar 2025. Dies betrifft alle neuen Wohngebäude, für die ab diesem Datum ein Bauantrag eingereicht wird.
Sonstige Gebäude: Auch bei Dachsanierungen von sonstigen Gebäuden, die nicht in die ersten beiden Kategorien fallen, müssen ab dem 1. Januar 2026 Photovoltaikanlagen installiert werden. Dies schließt unter anderem Lagerhallen und ähnliche Bauwerke ein.
Mindestgröße der Photovoltaikanlagen:
Um sicherzustellen, dass die installierten Solaranlagen einen signifikanten Beitrag zur Energieerzeugung leisten, wurde eine Mindestgröße festgelegt. Die Photovoltaikanlagen müssen mindestens 30 % der Bruttodachfläche eines Gebäudes abdecken. Alternativ gelten spezifische Mindestleistungen, beispielsweise 3 Kilowatt-Peak (kWp) für kleinere Wohngebäude.
Ausnahmen und Erfüllungsoptionen:
Die Verordnung sieht auch Ausnahmen vor, unter denen die Pflicht zur Installation von Solaranlagen entfallen kann. Dies ist der Fall, wenn die Installation technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Beispiele hierfür sind Dachflächen, die nach Norden ausgerichtet sind und daher wenig Sonnenlicht erhalten, oder Gebäude, bei denen die statische Tragfähigkeit für die Installation von Solaranlagen nicht ausreicht. Auch eine zu lange Amortisationszeit von mehr als 25 Jahren kann eine Ausnahme begründen.
Solarpflicht für Stellplatzflächen:
Die Pflicht zur Installation von Solaranlagen wird auch auf große Stellplatzflächen ausgeweitet. Ab dem 1. Januar 2024 müssen Stellplätze mit mehr als 35 Stellplätzen bei Nichtwohngebäuden mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden. Hierbei muss mindestens 30 % der geeigneten Stellplatzfläche mit Solarmodulen bedeckt sein.
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten:
Um die Einhaltung der neuen Solarpflichten sicherzustellen, sind Eigentümer verpflichtet, den Nachweis über die Erfüllung der Solaranlagenpflicht zu erbringen. Diese Dokumente müssen mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden, um bei Bedarf überprüft werden zu können.
Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen:
Verstöße gegen die Solaranlagenpflicht können empfindliche Geldbußen nach sich ziehen. So können beispielsweise Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belegt werden.
Diese Neuerungen in der Bauordnung NRW sind ein wichtiger Schritt in Richtung Klimaschutz und nachhaltige Energiegewinnung. Die Verpflichtung zur Installation von Solaranlagen soll nicht nur den Ausbau erneuerbarer Energien fördern, sondern auch den CO2-Ausstoß signifikant senken und so zur Erreichung der Klimaziele beitragen.
Die vollständige Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht können Sie unter folgendem Link einsehen: Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW.
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