Mahnung, Zahlungserinnerung
Mahnwesen
Wenn Sie Ihre Zahlungen gegenüber der Gemeinde Westerkappeln nicht fristgerecht abführen, erhalten Sie von der Gemeindekasse eine Mahnung bzw. Zahlungserinnerung. Sofern Sie dann immer noch nicht gezahlt haben, werden die fälligen Forderungen im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen. Die Einleitung der weiteren Vollstreckungsmaßnahmen verursacht zusätzliche Kosten.
Bei der Einziehung rückständiger Forderungen wird zwischen zwei unterschiedlichen Forderungsarten unterschieden. Zum einen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Forderungen (z. B. Gewerbesteuer, Grundbesitzabgaben, Hundesteuer oder Krankentransportgebühren) und zum anderen um privatrechtliche Forderungen (z. B. Mieten und Pachten, Verkaufserlöse). Bei rückständigen öffentlich-rechtlichen Forderungen erhalten Sie eine kostenpflichtige Mahnung. Bei privatrechtlichen Forderungen erhalten Sie eine Zahlungserinnerung. Falls keine Zahlung erfolgt, wird das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet und ein Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragt bzw. das Klageverfahren eingeleitet.
Einzugsermächtigung
Für wiederkehrende Forderungen können Sie der Gemeindekasse Westerkappeln eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilen um kostenpflichtige Mahnungen zu vermeiden.
Die Zahlungen werden dann pünktlich zum Fälligkeitstermin von ihrem Girokonto abgebucht.
Wiederkehrende Forderungen sind zum Beispiel Grundbesitzabgaben, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer, Elternbeiträge, Mieten und Pachten und Ähnliches.
(Das Sepa-Mandat finden Sie unter Formulare/Downloads)
Konten der Gemeindekasse:
Kreissparkasse Steinfurt
BIC WELADED1STF – IBAN DE08 4035 1060 0020 0012 10
Volksbank Westerkappeln
BIC GENODEM1WK – IBAN DE87 4036 1627 0000 0078 00
Gebühren:
Art der Nebenforderung | Höhe / Berechnung | Rechtsgrundlage |
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| Für jeden angefangenen Monat der Säumnis. | § 240 Abgabenordnung(AO) |
| 1 % der auf volle 50,00 € abgerundeten rückständigen Hauptforderung. | |
| Nach Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag für jeden angefangenen Monat der Säumnis. | §18 Gebührengesetz für das Land Nordrhein- Westfalen (GebG NW) |
1 % der auf volle 50,00 € abgerundeten rückständigen Hauptforderung. | ||
| Bei einem rückständigen Betrag der Hauptforderung bis einschl. 50,00 € beträgt die Mahngebühr 6,00 €. | § 2 Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NW) |
von dem 50,00 € übersteigenden Betrag beträgt die Mahngebühr 1 % dieses Betrages. Werden nach der Mahngebühr auch Säumniszuschläge nach § 240 Abgabenordnung erhoben, beträgt die Mahngebühr höchstens 50,00 €. |
Rechtsgrundlagen:
- Abgabenordnung (AO)
- Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NW)
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NW)
- Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KostO NW)