Solaranlagenverordnung
Wesentliche Änderungen der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für Bürger in der Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen — SAN-VO NRW
Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen — SAN-VO NRW) Vom 6. Juni 2024, in Kraft getreten am 19. Juni 2024
Die wesentlichen Änderungen der Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) für Bürger umfassen vor allem die Einführung und Regelungen zur Solaranlagenpflicht. Diese Änderungen sind durch die Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagenpflicht (Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen - SAN-VO NRW) festgelegt und zielen darauf ab, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern und den CO2-Ausstoß zu reduzieren.
Solaranlagenpflicht für Neubauten und Dachsanierungen
Die Einführung der Solaranlagenpflicht betrifft verschiedene Arten von Gebäuden und ist abhängig vom Zeitpunkt des Bauantrags oder der Dachsanierung:
Nichtwohngebäude: Ab dem 1. Januar 2024 müssen Photovoltaikanlagen installiert werden, wenn der Bauantrag nach diesem Datum gestellt wird. (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SAN-VO NRW)
Wohngebäude: Ab dem 1. Januar 2025 gilt die Pflicht für neue Wohngebäude. (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SAN-VO NRW)
Sonstige Gebäude: Ab dem 1. Januar 2026 müssen auch andere Gebäude mit neuen Dachsanierungen Photovoltaikanlagen haben. (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SAN-VO NRW)
Mindestgröße der Photovoltaikanlagen
Um sicherzustellen, dass die Solaranlagen effektiv zur Energieerzeugung beitragen, wurden Mindestgrößen für Photovoltaikanlagen festgelegt:
Photovoltaikanlagen müssen mindestens 30 % der Bruttodachfläche eines Gebäudes bedecken. Alternativ gelten bestimmte Mindestleistungen in Kilowatt-Peak (kWp), z.B. 3 kWp für kleine Wohngebäude. (§ 4 Abs. 1-2 SAN-VO NRW)
Ausnahmen und Erfüllungsoptionen
Es gibt bestimmte Umstände, unter denen die Pflicht zur Installation von Solaranlagen entfällt: Ausnahmen können gemacht werden, wenn die Installation öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Technisch unmöglich bedeutet u.a., dass die Dachfläche nach Norden ausgerichtet ist oder das Dach statisch nicht ausreicht. Wirtschaftlich unvertretbar bedeutet u.a., dass die Amortisationszeit mehr als 25 Jahre beträgt oder die Systemkosten 70 % der Anlagekosten übersteigen. (§ 5 Abs. 1-3 SAN-VO NRW)
Solarpflicht für Stellplatzflächen
Die Solarpflicht wird auch auf große Stellplatzflächen ausgeweitet, um die Nutzung solarer Strahlungsenergie weiter zu maximieren: Für Stellplätze über 35 Plätze bei Nichtwohngebäuden gilt die Solarpflicht ab dem 1. Januar 2024. (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SAN-VO NRW) Die Mindestfläche für Photovoltaikanlagen beträgt 30 % der geeigneten Stellplatzfläche. (§ 6 Abs. 2 SAN-VO NRW)
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten
Um die Einhaltung der Solarpflichten zu gewährleisten, müssen Eigentümer entsprechende Nachweise erbringen: Eigentümer müssen die Erfüllung der Solarpflichten nachweisen und die entsprechenden Dokumente mindestens zehn Jahre aufbewahren. (§ 8 Abs. 1-4 SAN-VO NRW)
Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen
Zur Sicherstellung der Einhaltung der neuen Vorschriften wurden klare Sanktionen festgelegt: Verstöße gegen die Solarpflichten können mit Geldbußen geahndet werden, z.B. bis zu 5.000 Euro für Ein- oder Zweifamilienhäuser. (§ 11 Abs. 1-2 SAN-VO NRW)
Diese Änderungen fördern den Einsatz erneuerbarer Energien und unterstützen den Klimaschutz durch eine verbesserte Nutzung von Photovoltaikanlagen in Nordrhein-Westfalen.
Die vollständige Verordnung zur Umsetzung der Solaranlagen-Pflicht nach § 42a und § 48 Absatz 1a der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen – SAN-VO NRW) finden Sie unter diesem Link: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=232&bes_id=53392&menu=0&sg=0&aufgehoben=N&keyword=SAN-VO%20NRW#det0