Rundfunk-, Fernsehbeitragspflichtbefreiung
Folgende Personen können nach § 4 Abs. 1 RBStV aus sozialen Gründen eine Befreiung beantragen:
- Empfänger von
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§ 27a oder 27d BVG
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
- Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern wohnen
- Berufsausbildungsbeihilfe die nicht bei den Eltern wohnen
- Ausbildungsgeld die nicht bei den Eltern wohnen
- Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
- Pflegezulagen nach § 267 oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird
- von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e BVG
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
- Taubblinde Menschen
Folgende Personen können nach § 4 Abs. 2 RBStV aus gesundheitlichen Gründen eine Ermäßigung beantragen:
- Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 60 % allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.
- Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.
Folgende Personen können nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV (Härtefall) eine Befreiung beantragen:
- Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrages ist.
Aushändigung des Antrags auf Befreiung des Rundfunkbeitrags (ehemals GEZ Gebühr) in der Verwaltung.
Gemeinde Westerkappeln
Große Str. 13
49492
Westerkappeln
Kontakte:
05404 887-114
05404 887-117
05404 887-116