Schulangelegenheiten
Die Schulpflicht
Das 5. Schulrechtsänderungsgesetz wurde am 30.03.2011 verabschiedet. § 35 Abs. 1 des Schulgesetzes erhält mit Wirkung vom 01. August 2011 folgende Fassung:
„Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres."
Die Erziehungsberechtigten der schulpflichtigen Kinder werden rechtzeitig durch die Grundschulen über die genauen Anmeldezeiten informiert. Parallel dazu erfolgt eine Bekanntmachung der Anmeldetermine auf dem Internetportal der Gemeinde und in den örtlichen Zeitungen.
Mitwirkung der Gemeinde bei Schulangelegenheiten
- Mitwirkung bei der Sicherung der Schulwege
- Lehrerpersonalangelegenheiten, soweit die Gemeinde Westerkappeln als Schulträger beteiligt ist
- Schülerbeförderung
- Schülerversicherung, Schulunfall- und Sachschadenangelegenheiten
Betreuungsmaßnahmen in der Schule
- Offene Ganztagsgrundschulen